Samstag, 22. Dezember 2007

Bürokratie vs. Salvia-Verbot

Mit der Bürokratie habe ich so meine Probleme. Das ist alles viel zu verwirrend und wer da noch durchblickt hat durchaus Respekt verdient. Einer von diesen "Durchblickern" heißt "gigaschatten". Ihm sind die folgenden Zeilen zu verdanken, die ich - dreißt wie ich bin - mir kurz ausgeliehen habe.


Jeder Jurist und Nichtjurist, der nur mal das BtMG überfliegt und die Antwort der Regierung auf die Anfrage der Grünen kennt, sieht doch sofort: Die Aufnahme von SD in das BtMG wäre ein Verstoss allein schon gegen §1 Abs. 2

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1. nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2. wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3. zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit

Abs. 2.1 ist nachweislich nicht erfüllt, da keine wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen - siehe Antwort auf Anfrage der Grünen diesbezüglich. Würden Studien vorliegen, wird man dort sicherlich erkennen, dass SD kein Suchtpotential aufweist. Eine Beobachtung der Konsumgewohnheiten von SD Anwendern wird das sicherlich eindeutig belegen. SD ist zudem nicht euphorisierend, was i.d.R. der Hauptauslöser psychischer Abhängigkeit darstellt. Für eine potentiell physische Abhängigkeit gibt es keine Indikatoren.

Abs. 2.2 trifft in Bezug auf SD nicht zu, da ein Betäubungsmittel ja durch das BtMG oder das AMG definiert wird, d.h. der Hauptwirkstoff Salvinorin A bislang kein Betäubungsmittel darstellt und auch ohne wissenschaftliche Studien, die einen solchen Status gem. 2.1 belegen auch nicht als Betäubungsmittel bezeichnet werden kann. Es ist weiterhin auch nicht belegt, dass sich aus SD ein anderes, bereits bekanntes Betäubungsmittel herstellen lässt.

Abs. 2.3 trifft ebenfalls in Bezug auf SD nicht zu, da SD nicht als Betäubungsmittel bezeichnet werden kann (s.o.), keine Studien bzgl. einer gesundheitlichen Gefährdung existieren und diese somit auch nicht unterstellt werden können, keine Schadensfälle durch kurz- oder langzeitigen Gebrauch bekannt sind. Im Gegenteil entfallen bei der Anwendung von SD alle physiologischen Indikatoren für eine gesundheitliche Belastung. Eine lethale Dosis ist praktisch nicht möglich und selbst eine extrem hohe Dosierung wirkt sich nur kurzzeitig, falls überhaupt auf das Wohlbefinden des Anwenders aus.

Da auch der Gesetzgeber Gesetzen unterliegt, ist im Falle einer Aufnahme in das BtMG eine Sammelklage angebracht, da hier lediglich ohne wissenschaftlichen Hintergrund spekuliert wurde. Dies kann man auch schon aus der Antwort auf die Anfrage der Grünen bzgl. SD entnehmen, in der SD mit anderen Wirkstoffen verglichen wird, die in keinem Bezug dazu stehen.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.


Sollte man sich auf Abs. 3 als Begründung für eine Aufnahme von SD in das BtMG heranziehen, wird man bis Anfang 2009 andere Gründe (er)finden müssen, ansonsten fällt der Wirkstoff nach Ablauf eines Jahres aus dem Katalog heraus und ist somit Anfang 2009 wieder legal.

Praktisch wäre die gesamte Diskussion überflüssig und kostet (mal wieder) nur Steuergelder. Selbst eine Studie mit minimaler finanzieller Aufwendung würde schnell erkennen lassen, dass der Grund für eine Aufnahme in das BtMG - nämlich ein Suchtpotential - nicht erfüllt wird. Stattdessen bleibt das Recht auf Selbstbestimmung und persönlicher Entfaltung für diejenigen, die SD im Rahmen der Selbsterfahrung verwenden, völlig auf der Strecke - und genau das ist, was unsere Regierung viel zu bereitwillig in Kauf nimmt. Dies und einige andere Neuerungen, wie z.B. die Vorratsdatenspeicherung halte ich für eine mehr als bedenkliche Tendenz. Muss ich mich von einer Regierung, die meine Rechte mit Füssen tritt kriminalisieren lassen - und das teils schon präventiv?

Und es mit den Worten unseres kleinen grünen Freundes Meister Yoda zu sagen: Ich spüre eine Korrumpierung der Macht.

Im Original: http://www.salvia-community.net/index.php?showtopic=7271&st=105&p=96999&#entry96999

5 Kommentare:

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